Neuerungen im Insolvenzrecht:
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von früher sechs Jahren auf nunmehr drei Jahre
Mit ein wenig Verspätung ist das neue Gesetz zur Schuldenregulierung verabschiedet worden. Der Bundestag hat am 17.12.2020 den entsprechenden Gesetzentwurf umgesetzt. Laut Bundesregierung ist die Neuregelung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen „redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang“ erhalten. Mit der Gesetzesänderung werden zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt.
In erster Linie wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Dies gibt ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Bisher war eine Entschuldung nach drei Jahren zwar schon möglich. Allerdings musste ein Schuldner dafür mindestens 35 Prozent der Schulden an die Gläubiger zurückzahlen. Diese Hürde wird mit dem neuen Gesetz gestrichen. In den Augen des Bundesjustizministeriums war diese Auflage für die meisten Schuldner zu hoch.
Weiter gilt allerdings, dass das verkürzte Verfahren nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner nachweislich vorsätzlich keine Arbeit annimmt. Auch die Sperrfrist für ein mögliches zweites Restschuldbefreiungsverfahren wurde verlängert, statt bisher zehn Jahren gilt nun eine Frist von elf Jahren. Das zweite Verfahren soll fünf Jahre andauern.