Mittwoch, 24. April 2024

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Ratenzahlungsvereinbarung lässt Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen

Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12 das Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung bei stetig verzögerten Schuldnerzahlungen verdeutlicht und zudem die Anforderungen an den vom Anfechtungsgegner zu erbringenden Nachweis des späteren Wegfalls einer einmal beim Schuldner eingetretenen Zahlungsunfähigkeit konkretisiert.

In der Entscheidung macht der BGH deutlich, dass der Anfechtungsgegner den Wegfall einer beim Schuldner festgestellten Zahlungsunfähigkeit durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung zu beweisen hat. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht bei vom Schuldner vereinbarungsgemäß bedienter Ratenzahlung, wenn mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung Ihrer Forderungen ausüben.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Klage des dortigen Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung Erfolg. Die Schuldnerin hatte aufgrund verschiedener Ratenzahlungsvereinbarung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgrund einer laufenden Geschäftsverbindung weiterhin Ratenzahlung an die Beklagte in dem dortigen Verfahren gezahlt.

Der BGH hat ausgeurteilt wie folgt:

„Die Zahlungen unterliegen der Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger zumindest erschweren, so dass er zugleich über dessen Benachteiligungsvorsatz im Bilde ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner gewerblich tätig und mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen zu rechnen ist…“

Zahlungseinstellung ist bereits anzunehmen, wenn der betroffene Schuldner infolge der ständig verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten ein Forderungsrückstand vor sich herschiebt und daher ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operiert, so dass Zahlungsunfähigkeit zu bejahen ist.

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