Restschuldbefreiung zu versagen, wenn Schuldner nicht alle Forderungen offenlegt
Der IX. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 02.07.2009, Az.: IX ZB 63/08 folgenden Leitsatz aufgestellt :
„Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.“
Die Rechtsbeschwerde der betroffenen Schuldnerin gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wurde zurück gewiesen.