Samstag, 20. April 2024

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Schufa muss Daten löschen: Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen

Das OLG Schleswig-Holstein hat zur Verwertung von Daten eines Insolvenzschuldners durch die Schufa entschieden in seinem Urteil vom 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22.

Danach müssen die Daten eines Insolvenzschuldners nach 6 Monaten von der Schufa gelöscht werden. Die Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen. Dies gelte auch bei der Berechnung eines Score-Wertes.

Danach kann der Kläger von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Es ist eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor.

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