Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von Tätigkeit und Bezügen
Wenn der Schuldner seiner Obliegenheit, Auskunft zu seiner Erwerbstätigkeit und seinen Einkünften zu erteilen, nicht nachkommt, kann die bereits beantragte Restschuldbefreiung versagt werden, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Hierdurch wird die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Jedenfalls für den Fall, dass der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht anzeigt, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Im zu entscheidenden Fall des BGH ergibt sich die Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls durch Nichtoffenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung gegenüber dem zuständigen Gericht.
Die Missachtung der Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht ist als eigener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die Versagungsgründe des § 295 InsO. Anders als dort ist in § 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich, Beschluss des IX. Senats des BGH vom 14.05.2009, Az.: IX ZB 116/08.