Dienstag, 16. April 2024

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Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe einer Grundstücksschenkung

Mit Beschluss vom 17.03.2011, Az.: IX ZB 174/08 hat der BGH festgestellt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn eine vorangegangene Grundstücksschenkung von dem Schuldner nicht angegeben wird.

„Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.“

Der Schuldner hatte am 14.07.2005 Insolvenzeröffnungsantrag über sein Vermögen gestellt. Am 12.08.2005 stellte er unter Verwendung von Formblättern erneut Insolvenzeröffnungsantrag, verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung (RSB). Im handschriftlich vervollständigten Vermögensverzeichnis gab er dann an, in den letzten vier Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Allerdings hatte der Schuldner am 22.07.2005 seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Schweden seiner Frau unentgeltlich übertragen. In dem am 28.11.2005 eröffneten Insolvenzverfahren wurde dann im Schlusstermin am 25.10.2007 von einem Gläubiger Versagungsantrag gestellt, der vom AG und LG abgelehnt wurde, da die Kenntnis seiner Offenbarungspflicht nicht feststehe. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde bestätigt und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung abgelehnt, § 577 Abs. 5 ZPO. Dies wird wie folgt begründet:
Der Schuldner habe Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, da er trotz der im Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung oder eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen verschwiegen hatte.

Der Begriff der Auskunft sei weit auszulegen und betreffe alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Offensichtlich für das Verfahren bedeutsame Umstände, die nicht klar zu Tage treten, müsse der Schuldner von sich aus – ohne besondere Nachfrage − offenlegen (BGH, Beschluss vom 11.02.2010 – IX ZB 126/08, NZI 2010, 264). Sei der Schuldner schon ohne Nachfrage zu erschöpfender Auskunft verpflichtet, verstehe es sich von selbst, konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend zu beantworten (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – IX ZB 3/10, BeckRS 2011, 03482). Dieser Verpflichtung wurde nicht ausreichend genüge getan, da das Formblatt verwendet und – trotz der ausdrücklichen Frage – die unentgeltliche Übertragung seines Miteigentumsanteils in Schweden nicht angegeben wurde. Sie beruhe zumindest auf grober Fahrlässigkeit, da die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde und unbeachtet blieb, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte.

Durch den engen zeitlichen Ablauf von Erstantrag, Grundstücksveräußerung und Zweitantrag liege ferner die Annahme nahe, dass der Schuldner das Grundstück gegen einen Zugriff im Insolvenzverfahren zu sichern suchte.

Die Auskunfts- und Informationspflichten des Schuldners sind auch nach die Entscheidung des BGH weiter weit und damit großzügig auszulegen.

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