Donnerstag, 25. April 2024

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Wichtige Neuerungen im Bereich des Insolvenzrechts

Stärkung der „Schuldnerseite" zur Vermeidung von Insolvenzen

Aufgrund der Coronakrise sollen die Insolvenzantragspflicht ebenso wie die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Pandemie oder es besteht tatsächlich keine Aussicht auf die Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um den Betroffenen in wirtschaftlicher Schieflage weitere, neue Liquidität zu verschaffen und auch die Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Unternehmen aufrechtzuerhalten. Dabei ist beabsichtigt, das Recht der Gläubiger, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, für einen dreimonatigen Übergangszeitraum außer Kraft zu setzen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ebenso wie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubiger-Insolvenzanträgen soll im Verordnungswege sogar bis zum 31.03.2021 verlängert werden können. Es soll auch wichtige Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlung, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie der Mitgliederversammlung von Vereinen geben, um die betroffenen Stellen handlungsfähig zu halten.

Vorab gilt es natürlich, wirtschaftliche Schieflagen abzumildern, um auf diese Weise drohende Insolvenzen in der Zukunft gänzlich vermeiden zu können. Hierbei hat der Bund bereits jetzt verschiedene Möglichkeiten geschaffen, die aktuell unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html

eingesehen bzw. in Anspruch genommen werden können.

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