Donnerstag, 25. April 2024

Banner3

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen nicht möglich

Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden. Die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 InsO betrifft nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche, (Entscheidung des BAG vom 17.09.2009, Az.: 6 AZR 369/08).

Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.

Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen, die Insolvenzforderungen sind, grundsätzlich untersagt ist. Gem. § 40 InsO sind allerdings Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung nur dann Insolvenzforderungen, wenn der Schuldner als Erbe haftet. In allen anderen Fällen sind die Unterhaltsberechtigten Neugläubiger, die an diesem Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind und für die daher die Privilegierungen des § 89 II InsO und § 114 III InsO gelten.

Letzte Beiträge