Freitag, 29. März 2024

Allgemeine Versicherungsbedingungen mehrerer Versicherer unwirksam

Nachzahlungen für gekündigte Versicherungen möglich

In verschiedenen Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg hat das LG Hamburg, Urteile vom 20.11.2009, Az.: 324 O 1116/07; 1136/07; 1153/07 festgestellt, dass die in Rede stehenden Klauseln nicht transparent und daher unwirksam sind. Gestritten wurde um die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen zur Beitragsfreistellung und zur Kündigung; dabei ging es um von den Unternehmen Deutscher Ring, Generali und Hamburg-Mannheimer verwendete Klauseln.

Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können nach der Verbraucherzentrale jetzt Nachschlag auf den in der Regel sehr geringen Rückkaufswert fordern.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klauseln beziehungsweise die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer nicht deutlich genug zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a. F. einerseits und dem Stornoabzug andererseits, der zusätzlich gemäß § 176 Abs. 4 VVG a. F. vereinbart werden habe können, differenzierten. Nicht klar sei dabei, dass in den Klauseln Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Beitragssummen benannt sind, bei denen faktisch letztlich Stornoabzüge bereits enthalten sind. Dem Versicherungsnehmer sind daher seine wirtschaftlichen Nachteile bei Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht deutlich.

Etwaige Ansprüche auf Nachzahlung sollten alsbald geltend gemacht werden.

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