Donnerstag, 25. April 2024

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Fachbegriffe und ihre Bedeutung im Insolvenzverfahren

Das gerichtliche Insolvenzverfahren
dient der angemessenen, anteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners.

Die Wohlverhaltensperiode
von derzeit sechs Jahren ist die Voraussetzung für einen Schuldner, der in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen möchte. Allerdings gilt es in dieser Zeit, einige Verpflichtungen zu beachten. Dazu gehört es,

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Ist er selbstständig tätig, muss er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er in einem angemessenen Dienstverhältnis tätig wäre

  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das Erbe nicht auszuschlagen

Die Gläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken.

Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Treuhänder
er hält in der Zeit der Wohlverhaltensperiode (sechs Jahre) das pfändbare Einkommen des Schuldners durch Abtretung. Er verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, nachdem die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind.

Die Restschuldbefreiung
ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach einer Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu werden.