Freitag, 29. März 2024

Eidesstattliche Versicherung

Am 27. Juni 1970 wurde der alte Begriff „Offenbarungseid“ gesetzlich durch die „Eidesstattliche Versicherung“ ersetzt. Auch wenn Sie es möglicherweise nicht glauben werden, so betrifft diese deutsche Besonderheit monatlich etwa 140.000 Personen, die von den Gerichten ins Schuldnerregister eingetragen werden. Für viele Schuldner und auch in der Öffentlichkeit löst die eidesstattliche Versicherung noch meist Erschrecken aus. Aber sie kann für Schuldner auch nützlich sein. So hilft sie in der Praxis, um sich mit Gläubigern auch über eine geringe Vergleichsquote einigen zu können. Die Praxis belegt, dass ein für den Schuldner guter Vergleich mit den Gläubigern meist nur für Schuldner möglich ist, die zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

Die Verpflichtung zur Vermögensoffenbarung wird in das beim örtlich zuständigen Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dieses öffentliche Verzeichnis ist eine Informationsbasis für privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA). In aller Regel gefährdet ein solcher Eintrag die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Person.

Dabei sollte eines nicht vergessen werden: Nicht vorschnell handeln, um „Ruhe zu haben“, denn eine falsche Versicherung an Eides statt wird gemäß § 156 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.