Freitag, 26. April 2024

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Rückabwicklung Lebensversicherungsvertrag nach Widerspruch

Lebens- und Rentenversicherungsverträge (darunter auch Rürup- und Riesterverträge), die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, können bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung oder bei fehlerhafter Rücktrittsbelehrung auch heute noch rückabgewickelt werden.

Die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ist für die Versicherungsnehmer in der Regel lohnenswerter als die Kündigung des Versicherungsvertrages. Bei der Rückabwicklung muss das Versicherungsunternehmen alle gezahlten Prämien inklusive der oftmals hohen Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten. Ebenso zu erstatten sind die Zinsen, die von dem Versicherer erwirtschaftet wurden.

Auch für den Fall, dass ein Vertrag bereits gekündigt wurde, kann nach wie vor die Rückabwicklung verlangt werden.

Der BGH hat unter anderem mit Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen IV ZR 384/14, bereits wirksame Widersprüche aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen angenommen. In dem Urteil hieß es zum einen,

„Die den Klägern in den Policenbegleitschreiben vom 14.11.2003 erteilten Widerspruchsbelehrungen sind bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch in Textform zu erheben war.“,

zum anderen

„Außerdem ist – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Mitteilung des Fristbeginns unzureichend und damit fehlerhaft, weil die erteilten Belehrungen hierfür entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation abstellten. Insoweit ist, anders als die Revision meint, ohne Belang, ob den Klägern zusammen mit den Versicherungsscheinen auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall.“

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rückabwicklung nach Widerspruch bzw. Rücktritt oder Widerruf (dies hängt von dem zeitlichen Abschluss des jeweiligen Vertrages ab) in der Regel zu einem deutlichen finanziellen Vorteil im Vergleich zur Kündigung führt, ist es empfehlenswert, hier rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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