Freitag, 26. April 2024

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Ablösung einer Bürgschaft durch ein Darlehen entspricht neuer Schuld

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 17.02.2010, Az.: 3 U 182/09, entschieden, dass für den Fall, dass eine Bürgschaft durch ein dann neu aufgenommenes Darlehen abgelöst wird, eine neue Schuld entsteht, die von der durch die Bürgschaft ursprünglich abgesicherten Hauptforderung unabhängig ist. Der Darlehensnehmer kann dem Anspruch der Bank aus dem Darlehensvertrag die Verjährung der Hauptforderung mithin nicht mit Erfolg entgegen halten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der mittlerweile verstorbene Bürge zugunsten einer GmbH im Jahre 1999 eine Bürgschaft abgegeben; nachdem im Frühsommer 2002 über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm die Bank (Beklagte) den Bürgen in Anspruch. Da der Bürge wirtschaftlich nicht in der Lage war, den geforderten Betrag aufzubringen, wurde am 17.12.2002 ein Darlehensvertrag zwischen dem Bürgen und der Beklagten in Höhe der Hauptforderung geschlossen. Der Bürge als Darlehensnehmer stellte im Jahre 2007 die Zahlungen ein, da er davon ausging, die Hauptforderung sei nunmehr verjährt. Die Beklagte kündigte das Darlehen und drohte mit der Verwertung der ihr überlassenen Sicherheiten. Der Bürge kam durch den Verkauf einer Immobilie zu Geld, die Beklagte verrechnete einen entsprechenden Teil auf die Hauptschuld aus der Bürgschaft, dieser Betrag wird mit der Klage eingefordert.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Bürge konnte sich gegenüber der Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens nicht mit Erfolg gemäß § 768 BGB auf die Verjährung der mit den Bürgschaften gesicherten Hauptschulden berufen. Zwar kann gemäß § 768 BGB der Bürge seinem Gläubiger gegenüber alle auch dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, mithin auch die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erheben. Die Bürgschaften, die zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die Hauptschuldnerin aus zwei Kreditverhältnissen abgegeben wurden, sind jedoch durch den Abschluss des Darlehensvertrages vom 17. Dezember 2002 abgelöst worden und damit durch Erfüllung erloschen. Der Darlehensvertrag war von der ursprünglichen Hauptschuld unabhängig, weshalb etwaige Einreden, die dem Erblasser aus den Bürgschaften zugestanden haben, nicht mehr gelten. Dabei ist es nicht von Relevanz, dass die Hauptschuld wie seitens des Gerichts festgestellt wurde, nach Fälligstellung im Jahre 2002 zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung 2007 bereits verjährt war.

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