Freitag, 26. April 2024

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Kein Anspruch einer GbR gegen Anleger als Treugeber

In einem vor dem OLG Frankfurt geführten Verfahren betreffend den HAT Fonds 57 hatte die GbR selbst im Rahmen einer von ihr erhobenen Widerklage die Gesellschaftereinlage eingefordert. Das Landgericht hatte der Rechtsauffassung des Klägers als Anleger bestätigt, wonach ein solcher An-spruch nicht gegeben ist und dieser gegenüber der GbR nicht haften muss. Daneben hat der Anleger Anspruch auf Rückübertragung seiner Rechte an einer Lebensversicherung. Dies hat nun auch das OLG Frankfurt in zweiter Instanz bestätigt, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 23 U 14/10.

In der Vergangenheit hatte die finanzierende Bank ihre Darlehensansprüche an die GbR abgetreten, diese Darlehensverträge waren allerdings nicht wirksam zustande gekommen, so dass hieraus kein Anspruch der GbR abgeleitet werden konnte. Daneben besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gesellschaftereinlage kein Anspruch der GbR gegen den Anleger. Dazu hätte –wie hier nicht- der Kläger Gesellschafter werden sollen bzw. müssen, was nicht geschehen ist.

Das OLG führt an dieser Stelle aus:

„Nach dem eindeutigen Wortlaut im Zeichnungsschein…war lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft beabsichtigt und diese auch noch vermittelt über den Treuhänder. Ein Status des Klägers als Gesellschafter entsprach danach nicht der Intention der an der Anlage Beteiligten, somit auch keine eigene Einlageverpflichtung des Klägers. Darüber hinaus ist nicht einmal die angestrebte wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft wirksam zustande gekommen, denn sie ist weder durch eine entsprechende eigene, unmittelbare Erklärung des Klägers im Zeichnungsschein noch wirksam über die zum Zwecke der wirtschaftlichen Beteiligung im Zeichnungsschein erwähnte Treuhandvollmacht erfolgt.“

Daneben folgt eine Haftung nach dem OLG Frankfurt auch nicht aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, denn

„ein Beitritt des Klägers war nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Zeichnungsscheins niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über den Treuhänder wirtschaftliche einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Kläger muss sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wäre er dem Fonds –fehlerhaft- als Gesellschafter beigetreten. Denn erste und grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach der heute einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von den Beteiligten angestrebte Abschluss eines Gesellschaftsvertrags auf Grund von ihnen zurechenbaren -wenn auch fehlerhaften- Willenserklärungen. Dies unterscheidet sich fundamental von einer vorliegend angestrebten, lediglich treuhänderisch vermittelten wirtschaftlichen Beteiligung gerade ohne eigene gesellschaftsrechtliche Bindung des Anlegers. Damit fehlt hier bereits die primäre Voraussetzung für eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft….“

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