Samstag, 5. Oktober 2024

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Beratungspflichten einer Bank über den Umfang der Einlagensicherung

Mit Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank einem Kunden keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Dies vor allem dann, wenn der Kunde bei Zustandekommen des Beratungsvertrages ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit seiner Geldanlage offenbart.

Nach dem Sachverhalt wurden von der Klägerin festverzinsliche Sparbriefe erworben, die Einlagen beliefen sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Entschädigungsfalls auf knapp über 80.000,– EUR. Von der Entschädigungseinrichtung wurden sodann 20.000,– EUR gezahlt. Den darüber hinaus eingetretenen Schaden verfolgte die Klägerin weiter.

In dem zu entscheidenden Fall hat die Klägerin als Anlegerin eine langfristige Anlage zum Zwecke der Altersvorsorge gesucht und war an einer sicheren Geldanlage mit guten Zinssätzen interessiert. Die Vorgabe einer „sicheren“ Geldanlage kann nach Auffassung des XI. Zivilsenats nur so verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Dieses Anlageziel aber war mit dem vom Kundenberater der betroffenen Bank empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Die beklagte Bank war nämlich nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen. In diesem Fall waren Einlagen bei ihr aufgrund des durch § 4 II ESAEG beschränkten Entschädigungsanspruchs nur bis zu einer Höhe von 90 % und ab einem Anlagebetrag von 20000,– EUR überhaupt nicht sicher.

Allein entscheidend ist hier, dass die empfohlenen Geldanlagen dem Anlageziel der Klägerin nicht entsprachen und ihr schon gar nicht hätten angeboten werden dürfen, es lag eine fehlerhafte Beratung und Aufklärung über die Einlagensicherung und deren Umfang vor, die zum Schadensersatz berechtigt.

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