Freitag, 26. April 2024

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Rückvergütungen: Es ist auch über die Höhe der Zahlungen aufzuklären

Mit Urteil vom 27.02.2012 hat das OLG München im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (u.a. XI ZR 191/10) entschieden, dass die Größenordnung der Rückvergütung aufklärungspflichtig ist. Eine Bank ist damit auch dann zur Aufklärung über Rückvergütungen verpflichtet, wenn der Kunde zwar vom Grundsatz her damit rechnet, dass Zahlungen erfolgen, er aber keine Kenntnis von der Höhe dieser hat.

Dies wurde bereits mit Urteil vom 19.12.2066, XI ZR 56/05 ausgeführt:

„Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, der Geschäftsführer der Zedentin davon ausgegangen sein sollte, dass es sich bei diesen Bonifikationen um die Reduzierung der Ausgabeaufschläge handelte, so bleibt er was die Größenordnung der Rückvergütungen angeht, aufklärungsbedürftig. Ohne deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb von Fondsanteilen und die damit verbundene Gefährdung der Interessen der Zedentin nicht richtig einschätzen.“

Wenn ein Anlageberatungsvertrag gegeben ist, muss nach der geltenden Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass eine schuldhafte und zum Schadensersatz berechtigende Pflichtverletzung bereits ab dem Jahre 1990 zu bejahen ist, wenn über Rückvergütungen nicht aufgeklärt wurde.

Die Empfehlung eines Fonds im Rahmen eines Beratungsvertrages erweckt bei Kunden den Anschein, dass dieser nach sorgfältiger Prüfung ausgesucht wurde, weil er für die Vermögenssituation des Anlegers am besten geeignet ist. Wenn im Prospekt keine Angabe zur Höhe der Rückvergütung zu finden ist, so muss der Berater über die Höhe aufklären, um zu verhindern, dass der Kunde falsche Vorstellungen über die Neutralität der Beratung bekommt.

„Ein Mitarbeiter, der die Interessen seiner Kunden beachtet, kann zur Überzeugung des Senats erkennen, dass die Höhe der Rückvergütung für diesen wichtig ist. Er vernachlässigt seine Pflicht als unabhängiger individueller Anlageberater, der besonders differenziert und fundiert beraten muss. Er ist zur vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet. Hierzu gehört…auch die Rückvergütungshöhe, da der persönliche Berater davon ausgehen muss, dass sie für die Anlageentscheidung des Kunden erheblich sein kann und hierdurch Rückschlüsse auf die Qualität der Beratung möglich sind.“

Selbst wenn ein Kunde davon ausgeht, die Bank erhalte Provisionen, muss er deren Größenordnung wissen, um beurteilen zu können, ob ihm der Fonds aus objektiven Gründen empfohlen wird oder die Bank in erster Linie gewinnorientiert arbeitet. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich hieraus ein Schadensersatzanspruch.

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