Samstag, 27. April 2024

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Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherung gekippt

In den Verfahren IV ZR 84/12 sowie IV ZR 174/12 hatte der BGH die Wirksamkeit der sogenannten Effektenklauseln und Prospekthaftungsklauseln zu prüfen, die von zahlreichen Rechtschutz-versicherungen verwendet werden. Klagende Verbraucherzentrale war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. In dem Verfahren wurden die betroffenen Rechtsschutzversicherer in Anspruch genommen, die entsprechenden Klauseln nicht zu verwenden bzw. sich nicht auf diese zu berufen, dies mit dem Argument, dass die Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien.

Der BGH hat die Klauseln wegen mangelnder Transparenz als unwirksam erkannt, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer diesen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Dabei kommt es nur auf das Verständnis des Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt. Die betroffenen Klauseln lauten üblicherweise so, dass die Rechtschutzversicherer den Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz gewähren „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung als Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“.

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