Freitag, 26. April 2024

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Lehman-Anleger unterliegen in der zweiten Instanz gegen die Hamburger Sparkasse

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Schadensersatzklagen zweier Lehman-Anleger gegen die Hamburger Sparkasse im Berufungsverfahren abgewiesen und die Anleger können hiernach keinen Schadensersatz verlangen.
Nach Ansicht des OLG musste die Sparkasse die Kläger nicht über die Höhe ihrer Gewinnmarge beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten aufklären. Auch ein Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die Sparkasse die Kläger darüber aufgeklärt habe, dass sie das Emittentenrisiko von Lehman Inc. trügen. Die Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung habe in diesem Fall keine eigenständige Bedeutung. Das Gericht hat in beiden Fällen die Revision zugelassen (Urteile vom 23.04.2010, Az.: 13 U 117/09 und 13 U 118/09), so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, hier wird nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden müssen.

Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage darauf, dass die Bankanleger- und anlagerecht beraten habe.

Der Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung komme neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko keine eigenständige Bedeutung zu. Denn aus wirtschaftlicher Sicht sei es für einen Anleger, dem die Möglichkeit eines Totalverlustes bekannt sei, bedeutungslos, ob der Totalverlust auf der Insolvenz des Ausgebers der Anleihe beruhe oder zusätzlich auch auf dem Fehlen einer Sicherungssystems. Der Beweis der Behauptung, auch nicht über das Emittentenrisiko belehrt worden zu sein, sei den Klägern nicht gelungen.

Weiter führt das OLG aus, dass jedem Anleger, der die Beratungsleistung einer Bank ohne gesonderte Vergütung in Anspruch nehme, klar sein müsse, dass das Unternehmen mit seiner Leistung einen Gewinn erzielt. Einer besonderen Aufklärung bedürfe es insoweit nicht. Außerdem würde die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht die Banken entgegen ihren schutzwürdigen Interessen zwingen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulation und Ertragsstruktur vollständig offenzulegen.

Auch das Argument, die Lehman Zertifikate seien eine spekulative Anlage gewesen lässt das Gericht in diesem Fall nicht durchgreifen. Die Kläger hätten bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügt und seien von der Beklagten über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt worden. Die empfohlenen Produkte könnten nicht als besonders spekulative Anlage angesehen werden. Bei einem regulären Verlauf hätten die Zertifikate lediglich das Risiko mit sich gebracht, dass für die Laufzeit keinerlei Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet worden wäre. Auf die Bonität der Lehman-Brothers Inc. habe im Zeitpunkt der Beratungen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Weiteres vertraut werden können.

Der Schadensersatzanspruch der Anleger als Kläger wurde damit vorerst nicht als begründet angesehen.

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