Freitag, 26. April 2024

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Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Am 16.5.2013 wurde seitens des Bundestages das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ verabschiedet, mit diesem geht eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens einher.

Die Verfahrensdauer wird künftig in 4 Stufen zu bemessen sein. Sind die Verfahrenskosten berichtigt und hat kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet oder aber sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt und hat der Schuldner die Masseverbindlichkeiten erfüllt, so ist nach § 300 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 1 InsO n. N. als erste Stufe die Restschuldbefreiung sofort zu erteilen.

Nach § 300 Abs. S. 2 Nr. 2 InsO n. F. ist künftig die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erteilen, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind und innerhalb des Zeitraums eine Mindestquote für die Insolvenzgläubiger von 35 % erreicht wurde. Zu beachten ist allerdings, dass die Verkürzung der Restschuldbefreiung vom Schuldner Angaben über die Herkunft der Mittel, mit denen die Zahlung erbracht werden, verlangt. Es ist zu erwarten, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung erschwert wird, dies ist schon daran zu sehen, dass die ursprünglich geforderte Befriedigungsquote von 25 % mit nunmehr gesetzlich verankerten 35 % deutlich erhöht wurde.

Nach 5 Jahren kann die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern die Verfahrenskosten berichtigt sind, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO n. N.

In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der die Restschuldbefreiung 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wird, § 300 Abs. 1 S. 1 InsO n. N.

Künftig wird auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter tätig werden.

Das Gesetz tritt zum 1.7.2014 in Kraft.

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