Rückabwicklung Lebensversicherung Heidelberger Lebensversicherung AG
Mit Urteil vom 05.08.2019 hat das Landgericht Heidelberg einer von uns eingereichten Rückabwicklungsklage gegen die Heidelberger Lebensversicherung AG stattgegeben.
Dabei hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Versicherungsverträge wirksam nach § 5 a VVG a. F. widerrufen hat, der Anspruch zudem nicht verwirkt ist und der Kläger danach Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen unter Abzug des Wertes für die Risikoanteile hat.
Die seitens der Heidelberger Lebensversicherung AG (vormals MLP Lebensversicherung AG) erteilte Belehrung betreffend die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge aus dem Jahre 1998 ist unzureichend. Es fehlt hier der Hinweis auf die Textform, so dass der Versicherungsnehmer aus der Formulierung, zur Wahrung der Frist genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis nicht entnehmen konnte. Weiter wird hierzu ausgeführt:
„Dass durch die Belehrung das Formerfordernis abbedungen werden sollte, ist im Text nicht zu entnehmen… Der fehlende Hinweis auf die Textform ist nicht belanglos, sondern betrifft für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte (BGH, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 512/14 Rz. 23…).“
Verwirkung wird nicht angenommen, da das Umstandsmoment nicht vorliegt. Insbesondere kann aus der jahrelangen Prämienzahlung ein treuwidriges Verhalten nicht hergeleitet werden, da ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers grundsätzlich nur bei ordnungsgemäßer Belehrung entstehen kann. Diese fehlt hier.