Corona-Prämien unpfändbar
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Diese Geld verbleibt in der Insolvenz also bei dem Schuldner. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Urteil vom 25.08.2022, Az.: 8 AZR 14/22 entschieden.